Muss ich als Unternehmer einen Betriebsarzt bestellen?
Ja, ein Betriebsarzt ist zu bestellen, soweit im Hinblick auf Betriebsart, Zahl der Beschäftigten und Organisation des Betriebs erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Wozu verpflichtet mich als Unternehmer das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) noch?
Das ASiG verpflichtet den Unternehmer (auch den Kleinst-Unternehmer) zum Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter, zu menschengerechter Arbeitsgestaltung und zu regelmäßigen Unterweisungen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist vorzunehmen, auch für psychische Gefährdungen.
Welchen Personenkreis umfasst der Geltungsbereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)?
Das ASiG gilt u.a. für Arbeitnehmer, sog. Arbeitnehmer-Ähnliche, Beamte, Azubis und Soldaten. Es gilt nicht für Heimarbeit, Ehrenamt, Selbständige, Schüler und Studenten.
Wessen Weisungen muss der Betriebsarzt beachten?
Der Betriebsarzt ist weisungsfrei! Er hat keine Auskunftspflicht an Arbeitsschutzbehörden, Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften (BG). Für den Betriebsarzt gilt die Ärztliche Schweigepflicht.
Muss ich als Unternehmer Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (ASA-Sitzungen) durchführen?
Ja, die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG, §11). Eine ASA-Sitzung ist (mindestens) 4x/Jahr vom Unternehmen durchzuführen, sofern die Beschäftigtenzahl > 20 ist. Die Teilnahme des Betriebsarztes ist obligatorisch.
Auf welchen weiteren gesetzlichen Grundlagen gründet betriebsärztliche Tätigkeit?
Es sind als Unternehmer zahlreiche Gesetze und Verordnungen zu beachten. Bei vielen ist die Beiziehung des Betriebsarztes vorgesehen bzw. vorgeschrieben. Gesetzliche Grundlagen sind z.B.: Arbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Strahlenschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Sozialgesetzbuch VII, Gendiagnostikgesetz, Biostoffverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Fahrerlaubnisverordnung etc.
Was ist der Unterschied zwischen Angebots- und Pflichtvorsorge sowie Wunschvorsorge?
Antwort als Auszug aus der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):
Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Angebotsvorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
Wunschvorsorge
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Inwieweit sind die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften, DGUV) eingebunden?
In Deutschland existiert das sog. Duale Arbeitsschutz-Modell. Danach soll der Staat (branchenübergreifende) Regelungen treffen, die DGUV soll nachrangig (branchenspezifische) Ausarbeitungen treffen.
Worin besteht der Unterschied zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung?
Die Regelungen hierzu finden sich in der DGUV-Vorschrift 2.
Die Regelbetreuung besteht aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Einsatzzeit des Betriebsarztes (und der Fachkraft für Arbeitssicherheit) für die Grundbetreuung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig-Schlüssel (WZ-Schlüssel) der Berufsgenossenschaften. Danach muss der Betriebsarzt mindestens 20% dieser Einsatzzeit persönlich erbringen.
Die alternative Betreuung kommt lediglich für Unternehmen bis max. 50 Beschäftigte dem Grunde nach in Frage. Der Unternehmer übernimmt hier eine Schlüsselposition im Arbeitsschutz. Erwerben und aufrechterhalten muss er dieses Wissen in Kursen. Man spricht daher auch vom "Unternehmermodell". Der Betriebsarzt steht beratend zur Seite.
Dr. med. Michael Otto
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